Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt steht rechtsverbindlich ein Nachteilsausgleich zu.
Dieser Nachteilsausgleich:

  • wird auf Beschluss der Klassenkonferenz für die einzelnen Unterrichtsfächer gewährt.
  • gilt in der Regel für ein Schuljahr.
  • wird im Förderplan – kooperative Förderplanung – aufgenommen.
  • wird individuell – auf die Bedürfnisse des einzelnen Schülers bezogen – ausgestaltet.

Der Nachteilsausgleich kann quantitativer oder qualitativer Art sein, z.B.

  • mehr Zeit für die Bearbeitung von Aufgaben wird gewährt.
  • verbale Klärung der Aufgabenstellung oder zusätzliche Visualisierung der Aufgabenstellung.
  • Verwenden spezieller Arbeits- oder Hilfsmittel, z.B. PC.
  • zusätzliche Pausen.
  • alternative Präsentationsformen von Aufgaben und Ergebnissen.
  • alternative Leistungsnachweise, z.B. mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis.
  • unterrichtsorganisatorische Veränderungen, individuelle Rhythmisierung des Unterrichts, personelle Unterstützung etc.

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